Konsularservice

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วันที่นำเข้าข้อมูล 17 Nov. 2022

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 18 Okt. 2023

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Beglaubigung von Dokumenten/ von Arbeitsvertrag für Spezialitätenkoch/-köchin

 

A. Arten von Beglaubigungen

  1. Beglaubigung von deutschen Urkunden mit deren Übersetzung zur Verwendung in Thailand. Zu nennen sind z.B.:
    • Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratseintrag (mehrsprachig)
    • Scheidungsurteil
    • Sterbeurkunde
    • Einbürgerungsurkunde
    • Arbeitsvertrag für Spezialitätenkoch/-köchin
    • Letter of Confirmation (für den ausländischen Ehegatten eines thailändischen Staatsbürgers) zum Zweck eines Grundstückserwerbs in Thailand)
      - Ein ausgefülltes Formular muss vom Antragsteller vor dem Notar unterschrieben werden.
      - Danach muss der Letter of Confirmation von dem Landgericht legalisiert werden.
      - Zum Schluss muss der Letter of Confirmation von dem Generalkonsulat beglaubigt werden. Der Antragsteller kann den Antrag entweder persönlich oder postalisch einreichen.

    Vor der Übersetzung müssen die deutschen Urkunden von der zuständigen deutschen Behörde legalisiert werden (Liste der deutschen Behörden für die Legalisierung).

    Deutsches Scheidungsurteil muss vor der Übersetzung 1) ein Rechtskraftsvermerk haben und 2) vom zuständigen Amts- und Landgericht legalisiert werden.

    Anmerkung: Das Familienbuch sowie die Bescheinigung über die Eheschließung werden nicht als Ersatz für die Heiratsurkunde akzeptiert.

  2. Beglaubigung von Free-Sale-Dokumenten
    • Free-Sale-Dokumente müssen vom Regierungspräsidium oder vom Notar und anschließend vom zuständigen deutschen Landgericht legalisiert werden.
    • Wenn Free-Sale-Dokumente von Regierungspräsidien ausgestellt sind, müssen sie auch von der zuständigen Abteilung für Beglaubigung/Legalisierung beglaubigt werden.
    • Free-Sale-Dokumente ohne Beglaubigung/Legalisierung von deutschen Behörden können grundsätzlich nicht vom Generalkonsulat beglaubigt werden.
    • Free-Sale-Dokumente ohne Beglaubigung/Legalisierung von deutschen Behörden können grundsätzlich nicht vom Generalkonsulat beglaubigt werden.Sind diese Dokumente mit englischer oder mit thailändischer Übersetzung, die von einem Übersetzer angefertigt wurde, versehen, müssen die beiden Dokumente (Original und Übersetzung) zusammen geheftet sein, und der Übersetzer hat an der Heftung zu unterschreiben. Im Falle einer englischen Übersetzung muss die Unterschrift des Übersetzers von einem Notar beglaubigt und darauf hin die Unterschrift des Notars vom Amtsgericht, bei dem er sich hat registrieren lassen, beglaubigt sein. Im Falle einer thailändischen Übersetzung muss diese von einem vom Landgericht ermächtigten Übersetzer angefertigt sein. Somit entfällt die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vom Notar, denn eine Liste der ermächtigten Übersetzer für die thailändische Sprache unterhält das Generalkonsulat.
  3. Sonstige Dokumente, die von deutschen Behörden/Institutionen ausgestellt sind, müssen vorher von einem Notar und anschließend vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden.
  4. Dokumente, die von ausländischen Behörden/Institutionen ausgestellt sind, müssen vorher von der thailändischen Botschaft oder vom thailändischen Generalkonsulat, die/das im betreffenden Land ansässig ist, vorbeglaubigt werden.
  5. Beglaubigung von Unterschrift

B. Was muss mit dem Antrag vorgelegt werden:

Die Antragstellung kann sowohl persönlich als auch postalisch erfolgen. Bei persönlicher Antragstellung muss der Antragsteller im Voraus einen Termin bei der Legalisierungsabteilung vereinbaren. (Klicken Sie HIER, um einen Termin zu reservieren.)
Antragsformular: Beglaubigung von Dokumenten

  1. Bei amtlichen Dokumenten mit thailändischer Übersetzung:
    • Originaldokument mit Übersetzung und eine Kopie davon
    • eine Kopie des Reisepasses des Antragsstellers
    • einen mit 4,25 Euro frankierten Rückumschlag
  2. Bei Free-Sale-Dokumenten:
    • Originaldokument mit einer Kopie
    • ein Anschreiben der Firma (falls per Post zugesandt) oder eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers (falls persönlich erschienen)
    • einen ausreichend frankierten (per Einschreiben) Rückumschlag/Paket von passender Größe und Gewicht.Falls die beglaubigten Dokumente nicht auf dem normalen Postweg zurück geschickt werden können, wird die Firma umgehend informiert. Das heißt, die beglaubigten Dokumente müssen dann per Kurier, den die Firma selbst bestellt, abgeholt werden. Für diesen Service muss die Firma die Kosten selbst tragen.

C. Gebühren:

  1. Die Gebühr für die Beglaubigung von Heirats-, Sterbeurkunden und Scheidungsurteilen mit Übersetzung beträgt jeweils 30,- Euro.
  2. Die Gebühr für die Beglaubigung von anderen Dokumenten ohne Übersetzung beträgt pro Dokument 15,- Euro.
  3. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Fotokopie beträgt 15,- Euro.
  4. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 15,- Euro.
  5. Die Gebühren sind in bar zu entrichten.