Konsularservice

Konsularservice

วันที่นำเข้าข้อมูล 17 Nov. 2022

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 17 Nov. 2022

| 3,257 view

Vollmacht und Einwilligung für Auslandsreise von Minderjährigen

 

Allgemeine Hinweise

Thailändische Staatsbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, können, falls sie aus wichtigen Gründen dafür nicht persönlich nach Thailand fliegen können, vom Generalkonsulat eine Vollmacht zur Erledigung ihrer Angelegenheiten oder zur Besorgung von Dokumenten ausstellen lassen.

Sie müssen dazu beim Generalkonsulat persönlich den Antrag auf Vollmachtserteilung stellen (Beantragung auf dem Postweg ist nicht möglich.), wobei sie auf Folgendes achten müssen:

  1. Die zu bevollmächtigende Person: der vollständige Name und die Adresse der zu bevollmächtigenden Person müssen vorhanden sein, und zwar durch Vorlage von Kopien des thailändischen Personalausweises oder des thailändischen Hausregisters der zu bevollmächtigenden Person.
  2. Basisdokumente, die der Antragsteller für die Vollmachtserteilung vorlegen muss:
    • thailändischer Reisepass des Antragstellers
    • thailändisches Hausregister des Antragstellers
    • thailändischer Personalausweis des Antragstellers
    • Meldebestätigung in Deutschland des Antragstellers
    • Kopie des thailändischen Personalausweises oder des thailändischen Hausregisters der zu bevollmächtigenden Person
    • ein mit 4,25 Euro frankierter DIN-A4 Rückumschlag

    Weitere Dokumente (z. B. Nachweis über die Namensänderung) können je nachdem verlangt werden.

    Die Anzahl der einzureichenden Fotokopien der oben genannten Basisdokumente hängt davon ab, bei wie vielen Behörden die Wünsche des Antragstellers vorgenommen werden. In der Regel werden pro Behörde jeweils zwei Fotokopien der genannten Basisdokumente benötigt. Dies gilt auch für zusätzliche Dokumente, die je nach Fall vorgelegt werden müssen. Jede Fotokopie muss vom Antragsteller als eigene Beglaubigung unterschrieben werden.

  3. Die Gebühr pro Vollmacht beträgt 15,- Euro und ist in bar zu entrichten.

*Antragsteller müssen vorab einen Termin bei der Legalisierungsabteilung vereinbaren. Klicken Sie HIER, um einen Termin zu reservieren.


Häufig beantragte Vollmachten

  1. Vollmacht und Einwilligung für Auslandsreise von Minderjährigen: das in Deutschland lebende Elternteil kann eine Vollmacht erteilen und gleichzeitig dem Außenministerium von Thailand gegenüber seine Einwilligung abgeben, dass seine in Thailand lebenden Kinder ins Ausland gehen dürfen. Mit dieser Vollmacht und Einwilligung akzeptiert dieses Elternteil die Bestimmungen des Außenministeriums von Thailand, aus denen u. a. hervorgeht, dass die von den Kindern verursachten Kosten von den Eltern übernommen werden.Zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind:
    • Sorgerechtsbescheinigung (PorKhor. 14) bzw. Befragungsbogen hinsichtlich des Sorgerechts (Gebührenpflichtig; der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhältlich.)
    • Kopie der thailändischen Geburtsurkunde des/der Kindes/er
    • Kopie der thailändischen Hausregisters des/der Kindes/er
  2. Vollmacht zur Beschaffung einer Sorgerechtsbescheinigung: zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind:
    • Befragungsbogen hinsichtlich des Sorgerechts (Gebührenpflichtig; der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhältlich.)
    • Kopie der thailändischen Geburtsurkunde des/der Kindes/er
    • Kopie der thailändischen Hausregisters des/der Kindes/er
  3. Vollmacht zur Anzeige der Ehe: thailändische Staatsbürger, die in Deutschland geheiratet haben, müssen ihre Ehe auch in Thailand anzeigen, und zwar bei dem Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind.Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:
    • wenn Heirat nach deutschem Recht, die deutsche und bereits legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung, die bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder
    • wenn Heirat nach thailändischem Recht beim Generalkonsulat oder bei der Botschaft, die thailändische Heiratsurkunde.Bitte beachten Sie, dass – falls die Ehefrau nach der Heirat den Namen des Ehemannes annimmt – für die Änderung des Nachnamens seit kurzem die Zustimmung des Ehemannes benötigt wird. Der Vollmacht muss daher die Zustimmung des Ehemannes beigefügt werden.Diese Einverständniserklärung (Der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhätlich.) muss vom Generalkonsulat gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- Euro bestätigt werden.
  4. Vollmacht zur Anzeige der Scheidung: thailändische Staatsbürger, die sich in Deutschland haben scheiden lassen, müssen ihre Scheidung auch in Thailand anzeigen, und zwar beim Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind.Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:
    • wenn Scheidung nach deutschem Recht, das deutsche Scheidungsurteil (mit Rechtskraftsvermerk) mit Übersetzung, das bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder
    • wenn Scheidung nach thailändischem beim Generalkonsulat oder bei der Botschaft, die thailändische Scheidungsurkunde.
  5. Vollmacht zur Anzeige des Todes des Ehepartners: thailändische Staatsbürger, deren Ehepartner verstorben sind, können in der Regel zur Beschafffung einer Ledigkeitsbescheinigung den Todesfall des Ehepartners (auch möglich in Kombination mit der Anzeige der Ehe) beim Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind, anzeigen.Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:
    • deutsche und bereits legalisierte Sterbeurkunde mit Übersetzung, die bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder
    • thailändische Sterbeurkunde möglich (wenn der Ehepartner thailändisch ist)
  6. Vollmacht zur Beschaffung einer Ledigkeitsbescheinigung: Diese kann in Verbindung mit der Anzeige der Heirat/Scheidung/Todesfall vorgenommen werden.
  7. Vollmacht zur Beschaffung einer Abschrift der Geburtsurkunde bzw. zur Beschaffung einer Geburtsortsbescheinigung
  8. Vollmacht zur Beschaffung einer Abschrift aus dem Einwohnerregister/Hausregister
  9. Vollmacht hinsichtlich des Kaufs/Verkauf/Überschreibung/Hypotheke (Grundstück/Haus/Wohnung): Hierfür wird ein gesondertes Antragsformular von der betreffenden Dienststelle/Bank benötigt:Zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind u. a.:
    • Auszug aus dem Grundbuch bzw.
    • Besitzurkunde