Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft
Hinweise zum Antrag auf Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft
Der/die Antragsteller/in muss bereits komplett in den deutschen Staatsverband eingebürgert sein (durch die Aushändigung einer deutschen Einbürgerungsurkunde). Die Einbürgerungsurkunde muss mit dem Antrag auf die Entlassung vorgelegt werden. Damit wird vermieden, dass der/die Antragsteller/in staatenlos wird.
Deshalb ist die Zusicherungsbescheinigung nicht ausreichend für das Entlassungsverfahren.
Bevor Sie zu einer Vorsprache beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main eingeladen werden, müssen Sie zunächst folgende Formulare ausfüllen und per Post ans Generalkonsulat schicken. Die Formulare können Sie herunterladen (PDF-Format):
1.1 Antragsbogen: Form Sor.Chor. 1 oder Form Sor.Chor. 2
1.2 Lebenslaufbogen
1.3 Befragungsbogen
1.4 Zeugenbefragungsbogen
Füllen Sie die Unterlagen Nr. 1.1-1.3 mit Ihren Angaben vollständig aus. Das Formular Nr. 1.4 muss von einem thailändischen Zeugen vollständig ausgefüllt werden, der Ihren Geburtsort und, dass Sie die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen, bestätigen kann.
Erforderliche Dokumente, die zu den Formularen 1.1-1.4 eingereicht werden müssen:
Fall 1
Gilt für eine thailändische Staatsbürgerin, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist und deren Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die Heirat begründet ist (Artikel 13). In diesem Fall ist die “Rückbürgerung” möglich:
- die legalisierte Heiratsurkunde mit der Übersetzung: 2 Exemplare
- die legalisierte Einbürgerungsurkunde mit der Übersetzung: 2 Exemplare (Liste deutscher Behörden für die Legalisierung)
- 2 Kopien des thailändischen Reisepasses
- 2 Kopien der Geburtsurkunde
- 2 Kopien des thailändischen Hausregisters
- 2 Kopien des thailändischen Personalausweises
- 12 Passfotos
- 6 Passfotos des Vaters
- 6 Passfotos der Mutter
- 6 Passfotos des Ehemannes
- Reisepass des Ehemannes mit der Übersetzung: 2 Exemplare
- ein frankierter Rückumschlag (Einschreiben/Einwurf)
- Dokumente vom Zeugen: eine Kopie des Reisepasses und eine Kopie des Hausregisters bzw. Personalausweises
Fall 2
Gilt für thailändische Staatsbürger, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch andere Gründe als durch Heirat erworben haben (Art. 15). In diesem Fall ist die “Rückbürgerung” nicht möglich:
- die legalisierte Einbürgerungsurkunde mit der Übersetzung: 2 Exemplare (Liste deutscher Behörden für die Legalisierung)
- 2 Kopien des thailändischen Reisepasses
- 2 Kopien der Geburtsurkunde
- 2 Kopien des thailändischen Hausregisters
- 2 Kopien des thailändischen Personalausweises
- 12 Passfotos
- 6 Passfotos des Vaters
- 6 Passfotos der Mutter
- ein frankierter Rückumschlag (Einschreiben/Einwurf)
- Dokumente vom Zeugen: eine Kopie des Reisepasses und eine Kopie des Hausregisters bzw. Personalausweises
Weitere wichtige Hinweise, die Sie beachten müssen:
- Zu beiden Fällen können weitere Unterlagen bzw. Dokumente verlangt werden, z. B. Adoptionspapiere, Namensänderungspapiere etc. Sind solche Papiere deutsche Dokumente, müssen sie von den zuständigen Behörden legalisiert und danach ins Thailändische übersetzt werden, sind diese Dokumente thailändisch, müssen sie nicht übersetzt werden.
- Englischsprachige Dokumente müssen auch ins Thailändische übersetzt werden, was Sie selbst anfertigen können. Sie müssen allerdings Ihre eigene Übersetzungen beim Generalkonsulat zur Beglaubigung vorlegen.
- Liegen die erforderlichen Unterlagen komplett vor, wird nach der abgeschlossenen Prüfung von Unterlagen ein Termin mit Ihnen vereinbart. Ein thailändischer Zeuge muss auch mitkommen. Bei diesem Termin bekommen Sie die bearbeiteten Antragsformulare zur Unterschrift vorgelegt und abschließend eine Empfangsbestätigung. Das Generalkonsulat leitet dann Ihren Antrag weiter an das Innenministerium in Bangkok.
- Die Empfangsbestätigung bekommen Sie nur nach der erfolgreichen Bearbeitung durch das Generalkonsulat. Im Fall der Unvollständigkeit der Unterlagen verzögert sich die Bearbeitung.
- Die Gebühren (z. B. Bearbeitung, Beglaubigung von Unterlagen) hierfür werden Sie vor Ort erfahren und bezahlen.
Bitte nehmen Sie sich Zeit, Ihren Antrag und die einzureichenden Dokumente vollständig vorzubereiten, denn die Antragsstellung ist sehr arbeitsintensiv.
Zuständige Behörde für das Entlassungsverfahren in Thailand
Die Polizeidienststelle “Special Branch Division II” in Bangkok ist zuständig für das Entlassungsverfahren. Wenn Sie das Entlassungsverfahren beschleunigen möchten, können Sie direkt bei der Polizeidienststelle “Special Branch Division II” den Antrag auf die Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft abgeben.
Adresse:
Police Office “Special Branch Division II”
96 Wang Ratanapha, Settha Siri Road
Khwaeng Nakhon Chai Si, Khet Dusit, Bangkok, Thailand
Tel.: +66-2-415 000 (zentral)
Wichtige Anmerkungen
- Weder verbietet noch erlaubt das thailändische Staatsbürgerschaftsrecht thailändischen Staatsbürgern explizit die Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft.
- Wenn jemand beim Generalkonsulat den Antrag auf die Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft bereits abgegeben hat und wenn seine Entlassung in der Royal Thai Government Gazette (Ratchakitchanubeksa) bereits amtlich veröffentlicht wurde, kann das Entlassungsverfahren nicht mehr widerrufen werden.
- Seit 2012 besteht für thailändische Staatsbürger, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchten, die Möglichkeit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Informationen hierfür sind bei den zuständigen deutschen Behörden für Staatsbürgerschaftsangelegenheit zu erfragen.