Konsularservice

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Auskunft über elektronischen Reisepass (E-Pass)


Über den elektronischen Reisepass (E-Pass)

  • Seit dem 01. August 2005 ist der elektronische Reisepass (E-Pass) eingeführt. Läuft der Reisepass (in herkömmlicher bzw. elektronischer Form) ab, muss ein neuer elektronischer Reisepass persönlich beim Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main beantragt werden. Es ist notwendig, im Voraus über diese Online-Terminreservierung für E-Pass einen Termin zu reservieren.
  • Ein elektronischer Reisepass (E-Pass) hat eine Gültigkeit von 5 Jahren oder 10 Jahren. Danach muss ein neuer E-Pass beantragt werden. Es ist nicht möglich, den E-Pass zu verlängern oder nachträglich etwas darin einzutragen.
  • Es wird empfohlen, 6 Monate vor Ablauf einen neuen E-Pass zu beantragen.
  • Weitere Auskunft erhalten Sie unter den folgenden Telefonnummern:

    069-69 86 8 214 - montags bis freitags 14.00 - 17.00 Uhr
    069-69 86 8 215 - montags bis freitags 14.00 - 17.00 Uhr

Gebühren

Elektronischer Reisepass (E-Pass), 5 Jahre gültig 35 EUR
Elektronischer Reisepass (E-Pass), 10 Jahre gültig 50 EUR
Vermerk (Endorsement) 5 EUR

 


Vorbereitung von Unterlagen für die Beantragung eines E-Passes


E-Pass für Erwachsene und Volljährige (mit Vollendung des 20. Lebensjahres)

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • 1 Exemplar des Antragsformulars muss vollständig ausgefüllt werden.
  • Reisepass im Original
  • Aufenthaltstitel-Karte oder deutscher Personalausweis
  • Thailändischer Personalausweises im Original, der noch gültig ist
  • Wenn Sie verheiratet sind und den Familiennamen des Ehemannes als Ehename führen, muss dieser Ehename im thailändischen Hausregister eingetragen sein. Sonst wird der E-Pass auf den Namen, der im aktuellen Hausregister steht, ausgestellt.
  • 1 Kopie der Heiratsurkunde (falls verheiratet)
  • Nachweise über die Vor- und Nachnamensänderungen (falls vorhanden)
  • Im Falle eines Passverlustes bzw. eines Passdiebstahls müssen zusätzlich eine originale Verlustmeldung bzw. eine originale Diebstahlanzeige mit Angaben über die Nummer des Reisepasses, der verloren gegangen oder gestohlen worden ist, und 1 ausgefülltes Exemplar dieses Befragungsbogens (nur in thailändischer Sprache verfügbar) vorgelegt werden.
  • ein mit 4,25 Euro frankierter und vollständig adressierter Rückumschlag. Es wird zur Vermeidung von Schäden während des Postweges empfohlen, einen gepolsterten Rückumschlag, DIN A5 groß, zu benutzen.
  • Weitere Unterlagen können je nachdem verlangt werden.

E-Pass für Minderjährige (unter 20)

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • 1 Exemplar des Antragsformulars muss vollständig ausgefüllt werden.
  • Reisepass im Original
  • 1 Kopie der thailändischen Geburtsurkunde
  • 1 Kopie des Hausregisters mit der 13-stelligen Personenkennziffer. Dieses Dokument ist erforderlich, sowohl wenn beide Elternteile thailändische Staatsbürger sind, als auch wenn die Kinder im Ausland geboren sind.
  • Thailändischer Personalausweises im Original
  • 1 Kopie der alleinigen Sorgerechtsbescheinigung bzw. 1 Kopie des Scheidungsregisters mit der Sorgerechtsentscheidung
  • 1 Kopie des Personalausweises der Eltern bzw. des Elternteils, das das Sorgerecht besitzt.
  • Nachweise über die Vor- und Nachnamensänderungen des Antragstellers/des Vaters/der Mutter. Wenn die Mutter nach einer erneuten Eheschließung den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen hat, muss hierbei noch eine Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt werden.
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen unbedingt mitkommen, um vor dem Sachbearbeiter die Einverständniserklärung zu unterschreiben.
  • Für Minderjährige im Alter zwischen 7 - 20 Jahre, die keinen thailändischen Personalausweis besitzen, muss eine Schulbescheinigung (in englischer Version) von der besuchten Schule in Deutschland vorgelegt werden.
  • Im Falle eines Passverlustes bzw. eines Passdiebstahls müssen zusätzlich eine originale Verlustmeldung bzw. eine originale Diebstahlanzeige mit Angaben über die Nummer des Reisepasses, der verloren gegangen oder gestohlen worden ist, und 1 ausgefülltes Exemplar dieses Befragungsbogens (nur in thailändischer Sprache verfügbar) vorgelegt werden.
  • ein mit 4,25 Euro frankierter und vollständig adressierter Rückumschlag. Es wird zur Vermeidung von Schäden während des Postweges empfohlen, einen gepolsterten Rückumschlag, DIN A5 groß, zu benutzen.
  • Weitere Unterlagen können je nachdem verlangt werden.

Besondere Fälle

  • Stipendiaten der thailändischen Regierung (Kor.Phor.), müssen keine Bestätigung vom Betreuungsbüro des “Office of the Civil Service Commission” (OCSC) in London mehr vorlegen. Es gibt hierfür keine Gebührenbefreiung mehr.
  • Beamte, die zum Zweck einer Weiterbildung beurlaubt sind, müssen zusätzlich eine Bestätigung vom Betreuungsbüro des “Office of the Civil Service Commission” (OCSC) in London vorlegen, wenn das Betreuungsbüro des “Office of the Civil Service Commission” (OCSC) in London dem Generalkonsulat die Namensliste nicht weiter geleitet hat. Es gibt hierfür keine Gebührenbefreiung.
  • Buddhistische Mönche müssen zusätzlich eine Bestätigung vom “The Office of Secretarial of the Sangha Supreme Council” (Büro des obersten Rates der thailändischen Mönchsorden) vorlegen. Diese Bestätigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Sollte im E-Pass eine andere Anredeform außer (1) “Mr.”, (2) “Mrs.”, (3) “Miss” und (4) “Master” wie die Titel “Professor”, “Associated Professor”, “Dr.” etc. vor dem Namen vorangestellt werden, muss ein entsprechender Nachweis über den Erwerb dieser Titel vorgelegt werden. Hierfür ist vor der Antragstellung Rücksprache mit dem Generalkonsulat, das von Fall zu Fall das Außenministerium in Bangkok konsultieren muss, notwendig.
  • Im Fall der Vor- oder Nachnamensänderung aufgrund von Heirat, Scheidung oder Tod des Ehepartners sowie aufgrund von Adoption, muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Dies ist anhand des Hausregisters überprüfbar: Ist die Änderung vollzogen, ist der neue Name im Hausregister eingetragen. Zum Beispiel: Im Fall einer Adoption nach thailändischem Recht muss man nach der Adoptionsregistrierung die Namensänderung vornehmen lassen. Geschieht dies nicht, bleibt der Name unverändert.
  • Ferner können weitere notwendige Unterlagen verlangt werden.