วันที่นำเข้าข้อมูล 7 ต.ค. 2564
วันที่ปรับปรุงข้อมูล 1 พ.ย. 2565
Die Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (§ 1435 ff und § 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise):
Liste von Unterlagen zum Antrag auf Eheschließung
Der/die deutsche Verlobte muss die folgenden Unterlagen vorlegen:
Die Konsularbescheinigung von der deutschen Botschaft in Bangkok ist nur durch die Vorlage eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses erhältlich. Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der/die deutsche Verlobte noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Die Dokumente 2, 3, 4 und 5 sollten nach der Übersetzung vom Generalkonsulat zum Zweck der Verwendung in Thailand beglaubigt werden (siehe hierzu Liste von vereidigten Übersetzern).
Beantragung des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses
Der/die deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen.
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen dass die nachfolgende Liste der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt.
Urkunden des/der deutschen Verlobten:
Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über das Generalkonsulat ist nicht möglich.
Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt und dem deutschen Standesamt vorgelegt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der deutschen Botschaft in Bangkok legalisiert worden sein. Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren, ob thailändische Urkunden zu legalisieren sind oder nicht. Über das Legalisationsverfahren erkundigen Sie sich bitte bei der deutschen Botschaft in Bangkok:
German Embassy Bangkok
9 South Sathorn Road
Bangkok 10120
Tel.: +66 2 287 9000
Fax: +66 2 285 6232 Rechts- und Konsularreferat
Webseite: www.bangkok.diplo.de
Für das Legalisationsverfahren ist es nicht erforderlich, zu den thailändischen Urkunden deutsche Übersetzungen bei der deutschen Botschaft vorzulegen. Diese Übersetzungen können in Deutschland angefertigt werden. Sie müssen von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden (siehe Liste von vereidigten Übersetzern).
Konsularbescheinigung der deutschen Botschaft in Bangkok
Erkundigen Sie sich hierzu unbedingt bei der deutschen Botschaft in Bangkok über die genaueren Informationen:
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die deutsche Botschaft in Bangkok eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist mit den anderen Unterlagen (s.o.) dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die deutsche Botschaft in Bangkok ist verpflichtet, vor Aushändigung der Konsularbescheinigung die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen (§ 385 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden). Die Konsularbescheinigung kann nicht vom Honorarkonsul in Chiang Mai oder Phuket ausgestellt werden.
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der Verlobten vorzulegen. Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben (Hierzu steht bei der deutschen Botschaft in Bangkok ein Fragebogen zur Verfügung.) machen: Personalien, Passdaten, Angaben zu Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie die Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, gegenüber wem und in welcher Höhe. Wird der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt, kann die Botschaft die Konsularbescheinigung nicht ausstellen. Die Angaben werden von den thailändischen Standesämtern benötigt und sind Bestandteil der zweisprachigen Konsularbescheinigung. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen lediglich als erste Grundlage herangezogen werden können. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall der direkte Kontakt mit den zuständigen Behörden, um allen individuellen Gegebenheiten gerecht zu werden.